TAUW Blog-Serie | Wissenswertes zur neuen Mantelverordnung

Es sind nicht mehr ganz zwei Monate, bis die Mantelverordnung am 1.8.2023 bundeseinheitlich und mit rechtsverbindlichen Anforderungen für nahezu jedes Bauvorhaben in der Bundesrepublik gilt. Was bedeutet das für mein Bauvorhaben oder für den Erwerb von Grundstücken und wo bekomme ich Unterstützung?

Mit 229,4 Mio. Tonnen (Stand 2020) bilden „Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Straßenaufbruch)“ mit rund 55,4 % des gesamten Brutto-Abfallaufkommens der Bundesrepublik Deutschland mengenmäßig den größten Anteil. Zur Verbesserung der Nachhaltigkeit durch erhöhte Recyclingquoten und effizientere Kreislaufwirtschaft sowie zum Schutz des Bodens und des Grundwassers, wurde mit dem Beschluss des Bundesrates vom 16.07.2021 die Mantelverordnung in Kraft gesetzt.*

Für den Erwerb, die Umnutzung und die Bebauung von Grundstücken, also die Durchführung von Bauvorhaben, bildet dabei die in der Mantelverordnung verankerte Ersatzbaustoffverordnung (EBV), sowie die Novellierung der Bundes-Bodenschutz und Altlastenverordnung (BBodSchV) die größten Änderungen und Herausforderungen. Hierbei ergeben sich nicht nur neue zeitliche und finanzielle Risiken, sondern auch neue Möglichkeiten zu einer Kreislaufwirtschaft-verträglichen, nachhaltigen Verwertung und Nutzung der auszuhebenden und anfallenden mineralischen Ersatzbaustoffe (sogenannte RCL-Materialien).

Die Ersatzbaustoffverordnung bringt grundlegende Änderungen mit sich, insbesondere zu der Herstellung von Ersatzbaustoffen durch Anlagenbetreiber, der Güteüberwachung und Nachweispflichten. Doch für Bauvorhaben sind vor allem die Änderungen zur abfalltechnischen Einstufung und Handhabung von Abfällen von größter Bedeutung. Die bisherigen Empfehlungen durch die LAGA M20 und deren länderspezifischen Äquivalenten werden durch die EBV ersetzt und aktualisiert und sind bundeseinheitlich verpflichtend anzuwenden. Hierbei spielen vor allem Materialherkunft und Standorthistorie für den Untersuchungsumfang eine zentrale Rolle. Bauherren müssen sicherstellen, dass die von ihnen verwendeten Ersatzbaustoffe den aktualisierten Anforderungen und Verpflichtungen entsprechen und dass die Untersuchungen und Bewertungen von geeigneten Gutachtern durchgeführt werden. Die Dokumentation der verwendeten Materialien und deren Untersuchungsergebnisse ist ebenfalls von großer Bedeutung. All diese Maßnahmen können jedoch mit höheren Kosten verbunden sein und erfordern Weiterbildungen für Bauherren und Planer.

 

 

Bei Bodeneingriffen sind zusätzlich die Vorgaben der BBodSchV zu beachten. Dies betrifft zum einen die Verwertung und das Einbringen von Böden und bodenähnlichen Verfüllungen in, über und unter einer durchwurzelbaren Bodenschicht, zum anderen auch die zusätzlichen Forderungen zum physikalischen Bodenschutz. Neben Ergänzungen zum Erosionsschutz kann für Baumaßnahmen immer dann auch eine sogenannte Bodenkundliche Baubegleitung (BBB) behördlich gefordert werden, wenn die natürliche Bodenschicht auf mehr als 3.000 m² in Anspruch genommen wird. Durch das Einsetzen einer akkreditierten BBB und den baubegleitenden Bodenschutz sollen in den Phasen der Planung, Ausschreibung und Ausführung schädliche Bodenveränderungen und die Flächeninanspruchnahme minimiert und dadurch die natürlichen Bodenfunktionen soweit wie möglich erhalten werden. Durch geschickte Planung lassen sich hierdurch die Bau- bzw. Sanierungskosten möglicherweise reduzieren.

 

Als ein nach DIN EN ISO/IEC 17025:2018 akkreditiertes Unternehmen ist die TAUW GmbH auf die neuen Anforderungen durch die Einführung der Ersatzbaustoffverordnung schon seit Bekanntgabe der Mantelverordnung vorbereitet. Unsere Bodenkundlichen Baubegleiter:innen aus verschiedenen Standorten stehen Ihnen gern bei der Planung und Durchführung Ihrer Vorhaben zu Seite.

 

 

* Sie möchten mehr Hintergrundinformationen über die Mantelverordnung? 

Hier gehts zum ersten Blogartikel "Die Mantelverordnung im Überblick"

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