Bericht über den Ausgangszustand Boden und Grundwasser

Dr. Thomas Hanauer

Aktuell besteht für Betriebe die Verpflichtung gem. § 5 Absatz 3 Nummer 3 Satz 1 BImSchG bei Betriebsstilllegung den ordnungsgemäßen Zustand des Betriebsgeländes zu dokumentieren. Mit der Umsetzung der Industrial Emissions Directive (Artikel 22 Stilllegung) muss seit dem 7. Januar 2013 bei Neuerrichtung oder wesentlicher Änderung genehmigungspflichtiger Anlagen als Teil der Genehmigungsunterlagen ein Bericht über den Ausgangszustand von Boden und Grundwasser vorgelegt werden.

Der Ausgangszustandsbericht dient als Grundlage für die Rückführungspflicht des Betreibers bei der Stilllegung des Betriebs (§ 5 Abs. 4 BImSchG i. V. m. § 4a Abs. 4 der 9. BImSchV). Die Verpflichtung bezieht sich auf Anlagen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Sinne des Art. 3 der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008). In diesem Fall müssen die gefährlichen Stoffe in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und eine erhebliche Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können. Der Bericht muss sich auf das Anlagengrundstück (auch bei Änderungsgenehmigungen) beziehen.

Die Anforderungen an den Bericht über den Ausgangszustand sind in § 4a Abs. 4 und 5 der 9. BImSchV definiert. Dazu gehören Informationen über die derzeitige Nutzung und, falls verfügbar, über die frühere Nutzung des Anlagengrundstücks. Zu berücksichtigen sind vorhandene Informationen über Boden- und Grundwassermessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts wiedergeben, oder Informationen über neue Boden- und Grundwassermessungen. Die neuen Boden- und Grundwassermessungen müssen gemäß dem jeweils einschlägigen Stand der Technik oder dem Stand der Messtechnik erfolgen. Der Bericht über den Ausgangszustand ist für den Teilbereich des Anlagengrundstücks zu erstellen, auf dem durch Verwendung, Erzeugung oder Freisetzung der relevanten gefährlichen Stoffe durch die Anlage die Möglichkeit der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers besteht.

Die Regelungen zur Rückführungspflicht (§ 5 Absatz 4 BImSchG) greifen erst bei der endgültigen Stilllegung einer Anlage. Danach sind mindestens Verschmutzungen, die nach dem 07.01.2013 durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zum Ausgangszustand entstanden sind, zu beseitigen, wobei ein ordnungsgemäßer Zustand auf Grundlage des geltenden Boden- und Grundwasserschutzrechts zu dokumentieren ist. Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und die Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen über Maßnahmen - auch über das Internet - zugänglich zu machen.

Direkte Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind als hinausgehende Pflicht möglich. Da aber nur Verschmutzungen zu beseitigen sind, die nach 2013 eingetreten sind, besteht im Rahmen der Rückführungspflicht zum Ausgangszustand keine Pflicht zur Beseitigung von Altlasten.

Die Behörde kann zulassen, dass der Bericht über den Ausgangszustand, falls er für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage als solcher nicht unmittelbar von Bedeutung ist, bis zum Beginn der Errichtung oder der Inbetriebnahme der Anlage nachgereicht werden kann.

Aus industrieller Sicht wird empfohlen, geplante Genehmigungsverfahren vorzuziehen und Daten zu Boden und Grundwasser frühzeitig mit gutachterlicher Unterstützung zu sichten. Für kommende Verfahren müssen Vorlaufzeiten für Bohrungen, Beprobungen, Analytik und Bewertung berücksichtigt werden.

Im Rahmen des behördlichen Vollzuges wird mit Verzögerungen bei Genehmigungsverfahren durch die neuen Anforderungen an den Bericht über den Ausgangszustand von Boden und Grundwasser gerechnet. Bei der Probenahme und Analytik der relevanten Stoffe gemäß CLP sind neue Methodiken zu etablieren. Die Praxis wird zeigen, wie eine rechtliche Abgrenzung zum geltenden Bodenschutzrecht (BBodSchG und BBodSchV), insbesondere mit Blick auf die Pflichten zu weiteren Ermittlungen oder Sanierungen und dem Umgang mit „historischen Verschmutzungen“, umgesetzt wird.

Arbeitshilfe der LABO

Um den Behörden einige Leitlinien für den Umgang mit dieser neuen Anforderung an die Hand zu geben, hat die LABO (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz) eine Arbeitshilfe erstellt (Link zur LABO Arbeitshilfe). Mit Zustimmung der Umweltministerkonferenz wurde diese im Oktober 2013 veröffentlicht.

Bei der Arbeitshilfe handelt es sich um ein unverbindliches Regelwerk. Sie ist zunächst nur eine Empfehlung an Behörden und auch an Anlagenbetreiber. Es steht den einzelnen Bundesländern grundsätzlich frei zu entscheiden, inwieweit die Arbeitshilfe von den jeweiligen Vollzugsbehörden berücksichtigt werden soll. Deshalb ist es für betroffene Anlagenbetreiber sinnvoll, frühzeitig bei der Genehmigungsbehörde in Erfahrung zu bringen, ob die Arbeitshilfe der LABO in der veröffentlichten Form zur Anwendung kommt oder ob im jeweiligen Bundesland ggf. noch andere Punkte im Zusammenhang mit dem AZB berücksichtigt werden sollen.

Tauw ist spezialisiert und sehr erfahren mit der Erstellung von Genehmigungsanträgen und der Durchführung von Genehmigungsverfahren sowie der Beurteilung von Boden und Grundwasser auf industriellen Grundstücken. Wir beraten Sie zu allen Aspekten der Umsetzung der Industrial Emission Directive in Deutsches Recht und arbeiten heraus, welche Punkte für die kommenden Genehmigungsverfahren zum Bericht über den Ausgangszustand von Boden und Grundwasser aus Sicht Ihres Betriebes besonders zu berücksichtigen sind.

 

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