Änderung der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung in Kraft

Am 14. Juni ist eine Änderungsverordnung zur Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (ImSchZuVO) des Landes veröffentlicht worden, die tags darauf in Kraft getreten ist.

Die Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung regelt die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Umwelt- und Verkehrsministerium, den Regierungspräsidien sowie den unteren Verwaltungsbehörden zum Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie dessen Verordnungen.

Soweit nach Durchsicht erkennbar, handelt es sich um Anpassungen, die v.a. durch die Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie der EU (IED) in nationales Recht verursacht worden sind sowie um formale, redaktionelle Nachträge zu neueren Änderungen von Bundes-Immissionsschutzverordnungen.

Wesentlich dabei ist: In Verbindung mit der neuen 4. BImSchV haben die nationalen Anpassungen aufgrund der IED zur Folge, dass hinsichtlich der bislang schon genehmigungsbedürftigen Anlagen, die keine IVU-Anlagen waren, nun aber als IE-Anlagen eingestuft werden müssen, ein Wechsel der grundsätzlichen Zuständigkeit von unterer Verwaltungsbehörde hin zum zuständigen Regierungspräsidium stattfindet.

Im Bereich des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) bestehen Zuständigkeiten für Landesbehörden nur noch im Rahmen der Fortgeltung früheren Rechts durch Übergangsregelungen. Hinsichtlich Biogasaltanlagen (Inbetriebnahme vor dem 1.1.2012), die zur Inanspruchnahme des Formaldehydbonus im EEG eine behördliche Bescheinigung benötigen, wird mit § 9 Abs. 2 ein Absatz eingefügt, der die Immissionsschutzbehörden als zuständige Behörden festlegt.

Quelle: IHK Südlicher Oberrhein

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