Regelung der Störfallvorsorge erhält besonderes Gewicht in der Bauleitplanung

Unter anderem zur Regelung der Störfallvorsorge in der Bauleitplanung hat das Urteil des OVG Münster zum Bebauungsplan für ein Kohlekraftwerk in Datteln nachhaltige Auswirkungen. Auf die Erfordernisse solcher Festsetzungen kann die Tauw GmbH auch mit den Erfahrungen aus einer hauseigenen Neuentwicklung reagieren, die als Störfall-Lösung für einen Angebotsbebauungsplan entwickelt wurde: die Festsetzung in Bebau-ungsplänen zu Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung. Das in dieser Form neue Vorgehen berücksichtigt damit bereits die Anforderungen, die als Folge des Urteils an die Planer gestellt wurden.

Neben den unmittelbaren Auswirkungen des Urteils für das Kraftwerksvorhaben in Datteln sind in der Planung die Anforderungen des § 50 BmSchG stärker in den Fokus der Bauleitplanung gerückt. In dem Urteil wurde u. a. bemängelt, dass der Bebauungsplan keinerlei Vorsorge für Vorhaben der Seveso-II-Richtlinie träfe. Es seien keine Sachstands-ermittlungen diesbezüglich durchgeführt worden. Zudem führte das OVG Münster aus, dass ein Offenlassen der Probleme im Verfahren der Bauleitplanung und ihre Verschie-bung in spätere Genehmigungsverfahren zur Rechtswidrigkeit der Planung geführt habe:
§ 50 BImSchG fordere einen planungsbezogenen und keinen anlagenbezogenen Ansatz.

In konsequenter Orientierung an den aufgezeigten Mängeln und um der Kritik des OVG Rechnung zu tragen, hat die Tauw GmbH in der Folge Ende 2009/Anfang 2010 erstmals eine Festsetzung zum vorbeugenden Immissionsschutz in Bezug auf Betriebsbereiche nach der Störfall-Verordnung erarbeitet. Aufbauend auf dem Leitfaden der SFK/TAA mit dem Titel "Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG" ist eine vorhabenunabhängige bauplanungsrechtliche Festsetzung entwickelt worden, die den Anforderungen des § 50 BImSchG gerecht wird.

In einem ersten Schritt wird dabei ein Plangebiet, das sich für die Ansiedlung von potenziellen Störfallbetrieben eignet, in sich gegliedert. Dann werden die textlichen Festsetzungen dahingehend konkretisiert, dass einzelne störfallrelevante Stoffe in besonders nah zu schutzwürdigen Gebieten gelegenen Baugebieten ausgeschlossen oder mengenmäßig begrenzt werden. Über die Lösung von Immissionskonflikten in Bezug auf Lärm, Gerüche oder andere Emissionspfade hinaus wird insbesondere auch der Vermeidung von Auswirkungen schwerer Unfälle im Sinne der Seveso-II-Richtlinie aus Vorsorgegründen Rechnung getragen.

Für Fragen, ergänzende Informationen oder ein unverbindliches Beratungsgespräch steht Ihnen Frau Dipl.-Ing. Eva Maria Schmitz - stellv. Niederlassungsleiterin/ Bau-Ass. - zur Verfügung.

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