Am 23. Juni 2021 wurde die Neufassung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft durch das Bundeskabinett beschlossen. Nach nunmehr fast 20 Jahren, seit dem Beschluss der 1. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), soll die novellierte Fassung nun die Anpassung eines der zentralen Regelwerke zur Verringerung von Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen aus genehmigungsbedürftigen Anlagen an den fortgeschrittenen Stand der Technik sicherstellen.
Die Notwendigkeit zur Novellierung der TA Luft resultiert insbesondere aus der Verpflichtung nach der Richtlinie über Industrieemissionen zur Umsetzung der EU-Vorgaben zur besten verfügbaren Technik (BVT), die aus den beschlossenen BVT-Merkblättern und daraus abgeleiteten BVT-Schlussfolgerungen hervorgehen. Darüber hinaus sollte auch für Anlagen, die nicht unter das EU-Recht fallen, ein neuer Stand der Technik verankert werden.
Aus der Neufassung der TA Luft resultieren zahlreiche Vorgaben sowie Verschärfungen für Anlagen, die einer Genehmigungspflicht nach dem BImSchG unterliegen. Diese umfassen insbesondere die folgenden Änderungen:
Die Neufassung der TA Luft tritt am ersten Tage des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Kalendermonats in Kraft. Noch steht die Veröffentlichung der neugefassten Version jedoch aus.
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