Neue Anforderungen an Abwasserbehandlungsanlagen und Direkteinleitungen durch Umsetzung der IED-Richtlinie in deutsches Recht

Bei Errichtung, Betrieb und bei wesentlichen Änderungen von IED-Abwasserbehandlungsanlagen und für Direkteinleitungen von Abwässern aus IED-Anlagen sind jetzt die BVT-Merkblätter und BVT-Schlussfolgerungen als Stand der Technik zwingend zu berücksichtigen. Die Emissionsgrenzwerte werden auf Grundlage der BVT-Schlussfolgerungen in der Abwasserverordnung (AbwV) festgelegt und die Anforderungen gelten unmittelbar für den Einleiter. Für IED- Abwasserbehandlungsanlagen, meist Kläranlagen von Industrieparks, besteht jetzt eine neue Genehmigungspflicht. Die neue Industriekläranlagenzulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) regelt das Genehmigungsverfahren für IED-Abwasserbehandlungsanlagen (hier ist auch ein Ausgangszustandsbericht vorzulegen) und die Erlaubnis zur Direkteinleitungen von Abwässern aus IED-Anlagen. Außerdem enthält die IZÜV Regelungen zu Auskunftspflichten des Betreibers, Veröffentlichungspflichten sowie zur Überwachung auch von Indirekteinleitungen von Abwasser aus IED-Anlagen, die immissionsschutzrechtlich nicht mitgenehmigt worden sind.

Änderungen für Betreiber von Abwasseranlagen

Die Umsetzung der Industrie Emissions Richtlinie (IED; 2010/75/EU) in Deutsches Recht erfolgte zum 2. Mai 2013. Seit Anfang 2014 müssen die Vorschriften auch bei Änderungsgenehmigungen berücksichtigt werden. Über die neuen Pflichten für Sie als Betreiber von Anlagen, die unter die IED fallen, hatten wir Sie in den vergangenen Monaten in verschiedenen Beiträgen informiert (LINK). Aufgrund der besonderen Bedeutung für die Abwasserbehandlung und Direkteinleitung, möchten wir Ihnen in dem vorliegenden Beitrag eine Übersicht der wichtigsten Änderungen für Sie als Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen geben.

Die Umsetzungen der IED in das Wasserrecht erfolgte durch:
• Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (WHG),
• Änderung der Abwasserverordnung (Art. 6 der VO zur Umsetzung der IED vom 02.05.2013 sowie dem aktuellen Entwurf zur Änderung der AbwV vom 19.07.2013) und die
• neu erlassene Industriekläranlagenzulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV).

Die neuen Regelungen betreffen Direkt- und Indirekteinleitungen von Abwasser aus IED-Anlagen sowie eigenständig betriebene Abwasserbehandlungsanlagen, die Abwasser aus IED-Anlagen und kein kommunales Abwasser behandeln. Abwasserbehandlungsanlagen gelten als eigenständig betrieben, wenn sie nicht als Nebeneinrichtung einer immissionsschutzrechtlich zu genehmigenden Anlage zu betrachten sind. Dies kann beispielsweise eine Kläranlage in einem Industriepark sein, die eigenständig von einem Dienstleister betrieben wird. In diese Kläranlage leiten verschiedene IED-Anlagen Abwasser ein und nutzen die Dienstleistung eines Dritten, wobei kein kommunales Abwasser eingeleitet wird. IED-Anlagen sind im Anhang I der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV [3]) mit einem „E“ gekennzeichnet. Die IED-Abwasserbehandlungsanlage ist in § 60 (3) Satz 1 Nr. 2 definiert.

Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserverordnung

Das WHG führt in den Begriffsbestimmungen für die Abwasserbeseitigung den europäischen Stand der Technik mit den Begriffen „BVT-Merkblatt“, „BVT-Schlussfolgerung“, „Emissionsbandbreite“ und „mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte“ ein. In den Bestimmungen zu Abwasseranlagen des WHG wurde für die Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung von IED-Abwasserbehandlungsanlagen der europäische Stand der Technik verbindlich eingeführt. Für andere Abwasseranlagen gelten unverändert die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die Genehmigungspflichten für Errichtung, Bau und wesentliche Änderungen wurde jetzt, über die UVP-pflichtigen Abwasserbehandlungsanlagen hinaus, auf die IED-Abwasserbehandlungsanlagen ausgedehnt. Für IED-Abwasserbehandlungsanlagen gibt es weitere Regelungen im WHG, die das Anzeigeverfahren bei wesentlicher Änderung analog zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), die Bedingungen für die Untersagung des Anlagenbetriebs durch die zuständige Behörde sowie die Stilllegung von Anlagen ohne erforderliche Genehmigung betreffen.

Beachtung der "Besten verfügbaren Technik"

Gemäß IED sind für IED-Anlagen und Abwassereinleitungen aus IED-Anlagen die BVT-Merkblätter (Beste verfügbare Technik) nun zwingend als Stand der Technik zu beachten. BVT-Schlussfolgerungen stellen ein neues Kapitel in den BVT-Merkblättern dar und fassen die wesentlichen Aussagen zum Stand der Technik sowie die damit erreichbaren Emissionsbandbreiten als Mittelwerte im Normalbetrieb einer Anlage zusammen. Die BVT-Schlussfolgerungen werden durch eine Veröffentlichung im EU-Amtsblatt rechtsverbindlich und sind dann durch den nationalen Gesetzgeber bzw. die zuständigen Behörden umzusetzen. Die Emissionsgrenzwerte für Abwassereinleitungen werden aufgrund der jeweils veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen in den entsprechenden Anhängen der Abwasserverordnung (AbwV) festgelegt. Erstmalig gilt dabei, dass die allgemeinen Anforderungen der AbwV sowie die branchenspezifischen Emissionsgrenzwerte in den Anhängen unmittelbar für den Einleiter gelten, d. h. ohne entsprechende Festlegung in einer Erlaubnis soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall enthält.

Für vorhandene Abwassereinleitungen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung durch den Gesetzgeber vorzunehmen und innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen durch die Behörden sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten. Soweit nicht anders in der Abwasserverordnung geregelt, gilt dies auch für Einleitungen aus Anlagen, die nicht unter die IED fallen.

Die aktuell vorgesehene Änderung der Abwasserverordnung (Entwurf vom 19.07.2013) betreffen insbesondere die Eisen- und Stahlindustrie sowie die Glasindustrie, da im Wesentlichen die am 8. März 2012 veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen zu den Bereichen Eisen- und Stahlerzeugung und der Glasherstellung in Deutschland umgesetzt werden sollen. Unter anderem sind folgende neuen Regelungen vorgesehen:
• neue allgemeine Anforderungen an die Einleitung von Abwasser in Gewässer, die der Betreiber in einem Abwasserkataster nachzuweisen hat
• Abwasseranlagen sind möglichst energieeffizient zu betreiben
• Überarbeitung der Mess- und Analyseverfahren zur Anpassung an neue Entwicklungen
• umfangreiche Änderungen in Anhang 29 (Anforderungen für die Eisen- und Stahlindustrie), Anhang 41 (Anforderungen für die Herstellung und Verarbeitung von Glas und Mineralfasern) und Anhang 46 (Anforderungen für die Steinkohleverkokung).

Industriekläranlagenzulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV)

Die neue Industriekläranlagenzulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) regelt die Erteilung einer Erlaubnis für die Direkteinleitung von Abwasser, das aus IED-Anlagen stammt. Geregelt ist außerdem das Verfahren zur Genehmigung einer IED-Abwasserbehandlungsanlage. Die Vorschriften zur Anlagenüberwachung greifen auch für Indirekteinleitungen von Abwasser aus IED-Anlagen, die immissionsschutzrechtlich nicht mitgenehmigt worden sind.

Die Regelungsinhalte der IZÜV orientieren sich an der immissionsschutzrechlichen Umsetzung der IED. und so gibt es grundsätzlich parallele Anforderungen an Erlaubnisse bzw. Genehmigungen. Teilweise sind die Anforderungen auch identisch, was beispielsweise durch Verweise zu immissionsschutzrechtlichen Regelungen deutlich wird, die auch im Wasserrecht anzuwenden sind.

Bei Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren ist die Öffentlichkeit zu beteiligen, Ausnahmen sind auf Antrag möglich oder bei Nachweis, dass nachteilige Auswirkungen auf Gewässer nicht zu erwarten sind. Im Genehmigungsverfahren ist mit den Antragsunterlagen, wie auch bei anderen IED Anlagen, ein Bericht über den Ausgangszustand Boden und Grundwasser einzureichen. Der Behörde werden Inhalte für die Erlaubnisse und Genehmigungen vorgegeben. Der Bescheid ist im Internet zu veröffentlichen.

Für den Inhaber einer Erlaubnis bzw. Genehmigung ergeben sich, analog zu den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften für IED-Anlagen, die Pflichten zur „Selbstanzeige“, falls Inhalts- und Nebenbestimmungen nicht eingehalten werden oder Ereignissen mit erheblichen Gewässerauswirkungen eingetreten sind. Weiterhin besteht eine zusätzliche jährliche Berichtspflicht gegenüber der Behörde soweit diese nicht bereits durch andere Berichtspflichten erfüllt wird. Dabei ist insbesondere eine Zusammenfassung der Emissionsüberwachung als Grundlage für eine jährliche behördliche Überprüfung der Erlaubnis und Einhaltung der Inhalts- und Nebenbestimmungen zu erstellen.

Gemäß IED wird in der IZÜV auch die Anlagenüberwachung geregelt. Die Behörden haben Überwachungspläne und –programme zu erstellen. Dabei werden die Anlagen bzw. Einleitungen durch die zuständigen Behörden in eine Risikostufe eingeteilt und abhängig von der Risikostufe mindestens alle 1 – 3 Jahre durch eine Vor-Ort-Besichtigung überwacht. Die Überwachungsberichte sind der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Dies geschieht in NRW durch eine Veröffentlichung der Berichte im Internet.

Bestehende Anlagen bzw. Einleitungen aus bestehenden Anlagen, die erstmals IED-Anlage geworden sind, haben die neuen Anforderungen der IED-Richtlinie ab dem 7. Juli 2015 zu erfüllen.

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