Im November 2010 ist der überarbeitete Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit im Rahmen der Bauleitplanung mit Empfehlungen für Abstände zwischen Störfall-Anlagen und schutzbedürftigen Gebieten verabschiedet worden. Die Fortschreibung des Leitfadens geht insbesondere auf das Verhältnis von Bauleitplanung und Störfallrecht ein.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der „Website der Kommission für Anlagensicherheit”.
Zur Begrenzung von Unfallfolgen für Mensch und Umwelt aufgrund schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen fordert die Seveso-II-Richtlinie angemessene Abstände zwischen Betriebsbereichen und schutzbedürftigen Gebieten. Unter die Empfehlungen des Leitfadens fallen gemäß der 12. BImSchV (Störfall-Verordnung) z.B. Betriebsbereiche, bei denen umweltgefährliche, giftige, brandfördernde, entzündliche oder explosive Stoffe über einer bestimmten Menge gelagert und/oder verwendet werden.
Die Änderungen hinsichtlich der Anwendung des Leitfadens bei verschiedenen Planungsfällen beziehen sich nach der Überarbeitung u. a. darauf, dass nicht mehr ausschließlich zwischen „Bauleitplanung mit und ohne Detailkenntnissen” unterschieden wird. Stattdessen werden Abstandsempfehlungen für die folgenden Fallkonstellationen ausgesprochen:
In der Praxis ist die Festsetzung von schutzbedürftigen Gebieten im Umfeld bestehender Betriebsbereiche der häufigste Planungsfall. Durch das Heranrücken von schutzbedürftigen Nutzungen an Betriebsbereiche kann sich unter Umständen der Personenkreis erhöhen, der von einem möglichen schweren Unfall betroffen sein könnte. Hierbei handelt es sich in der Regel um eine Planung mit Detailkenntnissen, da das von dem Betriebsbereich ausgehende Gefahrenpotential erkannt ist. Daher kann der angemessene Abstand konkret anhand der Empfehlungen des Kapitels 3.2 des KAS-18 ermittelt werden. Hierzu sind erfahrungsgemäß die Analyse der Genehmigungen der Störfallanlage (z. B. Menge und Art der störfallrelevanten Stoffe) und eine Ausbreitungsberechnung erforderlich, um vor dem Hintergrund der Anforderungen des § 50 BImSchG zu einer abwägungsgerechten Entscheidung zu gelangen.
Im städtebaulichen Bestand lassen sich die Abstände in der konkreten Planungssituation nicht immer den Empfehlungen gemäß einhalten. Wenn diese unterschritten werden, kann in einer gutachterlichen Einzelfallbetrachtung festgelegt werden, welche Achtungsabstände angemessen sind. Die Einzelfallbetrachtung kann durch eine rechnerische Ausbreitungsbetrachtung für den Fall der Stofffreisetzung gestützt werden.
Die Tauw GmbH ist auf die Begutachtung und Beantwortung von Fragen des Immissionsschutzes in der Bauleitplanung spezialisiert. Gerne helfen wir in laufenden oder anstehenden Planungen.