Durch die Novelle der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 wurde die elektronische Abwicklung des Nachweisverfahrens über die Entsorgung gefährlicher Abfälle zum 1. April 2010 zur Pflicht. Die Verpflichtung zur elektronischen Nachweisführung bekommt für Abfallerzeuger und –beförderer nach der noch laufenden Übergangsfrist deutlich höheres Gewicht: Nur noch bis zum 31. Januar 2011 dürfen Erzeuger und Beförderer eigenhändig unterschreiben. Dann besteht auch für sie die Pflicht, elektronisch zu signieren.
Von der elektronischen Abwicklung generell ausgenommen ist nur der Abfallerzeuger, der nur Übernahmescheine im Rahmen der Sammelentsorgung führt oder nur Kleinmengen (<2 t gefährliche Abfälle pro Jahr) entsorgt. Wer nach dem 31. Januar 2011 auf die unkonventionelle Bearbeitung „alter“ Nachweise hofft, hofft vergebens. Wer es bis 1. Februar 2011 nicht schafft, die vollständige elektronische Abwicklung des Nachweis-verfahrens in seinen betrieblichen Strukturen möglich zu machen, muss mit empfindlichen Bußgeldern rechnen.
Bereits seit 1. April 2010 schreibt der Gesetzgeber die Verwendung elektronischer Nachweisdokumente vor. Diese sind nahezu identisch mit den bisher genutzten Formularen. Entsorgungs- und Sammelentsorgungsnachweise sowie Begleitscheine (wahlweise auch Übernahmescheine) werden von den Beteiligten nur noch elektronisch ausgetauscht. Auch das Register (früher: Nachweisbuch) muss für gefährliche und nachweispflichtige Abfälle von Erzeugern und Beförderern elektronisch geführt werden. Die Tauw GmbH hat bereits erfolgreich Firmen, die als Erzeuger oder Beförderer tätig sind, bei der Einführung des eANV beraten. Beispielsweise wurden für einen kommunalen Dienstleister im Bereich Energiegewinnung und -versorgung im Vorfeld die betrieblichen Abläufe untersucht. Diese wurden im Anschluss an die besonderen Anforderungen des eANV angepasst. Eine besondere Herausforderung war im genannten Fall das Führen der elektronischen Begleitscheine im Baustellenbetrieb.
Die elektronischen Formulare werden am Computer ausgefüllt. An die Stelle der handschriftlichen Unterschrift tritt die elektronische Signatur. Die elektronische Übermittlung ersetzt den Postweg. Das bisherige Verfahren, insbesondere die Führung der Entsorgungsnachweise und Begleitscheine, wird grundsätzlich beibehalten. Zur Vereinfachung der Datenübermittlung haben die Bundesländer die Zentrale Koordinierungsstelle (ZKS-Abfall) eingerichtet, die alle Nachweisdaten bundesweit entgegennimmt und verteilt. Umgekehrt richten die Nachweispflichtigen ein elektronisches Postfach bei der Koordinierungsstelle ein, über das sie Mitteilungen erhalten. Die Sicherheit wird durch elektronische Signaturen und Verschlüsselung gewährleistet. Die eigenhändige Unterschrift wird dabei rechtlich gleichwertig durch die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt. Teilnehmer an dem Verfahren benötigen für das elektronische Nachweisverfahren einen PC mit Internetanschluss, Signaturkarte, Kartenlesegerät und Nachweis-Software.
Wenn Sie als Erzeuger oder Beförderer noch nicht elektronisch signieren, müssen Sie jetzt aktiv werden und Überlegungen zur betrieblichen Organisation anstellen, um die elektronische Signatur reibungslos bis zum 01.02.2011 einzubinden. Erforderlich ist eine Analyse und Anpassung der maßgeblichen Betriebsabläufe. Dies betrifft insbesondere die Aushändigung und Handhabung von Signaturkarten für betriebliche Zwecke und die zusammenhängende Regelung zur elektronischen Unterschriftsbefugnis. Zunächst ist die Einführung des elektronischen Nachweisverfahrens mit organisatorischem, zeitlichem und finanziellem Aufwand verbunden. Mittelfristig bietet das elektronische Verfahren aber auch erhebliche Chancen, Verwaltungsaufwand und -kosten zu reduzieren. Grund genug, das Thema jetzt richtig anzugehen – und Bußgelder ab 1. Februar 2011 zu vermeiden.