Unternehmen stehen in Anbetracht der derzeitigen Corona-Pandemie vor der Herausforderung die Einhaltung von Fristen im Hinblick auf die verschiedenen Betreiber- und Informationspflichten sicherzustellen.
Versäumnisse in der Einhaltung von Fristen können in Bußgeldern und dem Ausbleiben von Fördergeldern sowie von Steuer- und Gebührenerstattungen resultieren. Insbesondere dann, wenn die Erfüllung der Anforderungen das Hinzuziehen eines Dritten wie Sachverständige, Wirtschaftsprüfer usw. erfordert, wird die Fristwahrung durch die derzeit geltenden Infektionsschutzmaßnahmen erschwert.
Zwischen den Bundesländer können sich erlassene Ausnahmeregelungen in Bezug auf den Vollzug umweltrechtlicher Bestimmungen während der Bewältigung der Corona-Pandemie unterscheiden. Für das Land NRW gilt diesbezüglich der Erlass des Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MULNV) vom 31.03.2020, welcher den zuständigen Bezirksregierungen und untergeordneten Behörden als Orientierungshilfe zum Umgang mit fristgebundenen Betreiberpflichten dienen soll.
Durch die zuständigen Behörden und Institutionen der verschiedenen Rechtsgebiete sind zum Teil Stellungnahmen erfolgt, wie mit der Fristenwahrung in Anbetracht der außergewöhnlichen Situation umgegangen wird. Durch die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) wurden geltende Fristen aus dem Energie- und Umweltbereich sowie drohende Konsequenzen im Falle von Versäumnissen und vorhandene Stellungnahmen durch die zuständigen Behörden und Institutionen übersichtlich zusammengefasst (Stand: 27.03.2020). Die durch Tauw ergänzte Übersicht steht für Sie hier zum Download bereit.
So wurden in einigen Fällen Ausnahmeregelungen beschlossen, durch die eine nachweislich der aktuellen Situation geschuldete Fristenversäumnis Berücksichtigung bei der Beurteilung finden und Versäumnisse nicht als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden sollen. Dies gilt beispielsweise für die Verpflichtung zur Durchführung des Energieaudits bis zum 31.03.2020 nach dem Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) und der Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Angaben aus dem Energieauditbericht bis zum 30.04.2020. Kann das Unternehmen nachweisen, dass eine etwaige Verfristung auf Grund der aktuellen Situation unverschuldet war, werden diese Umstände berücksichtigt und es wird von Bußgeldern abgesehen. Mit dem Ende der Ausnahmesituation ist das Energieaudit und daraus resultierende Meldeverpflichtungen unverzüglich nachzuholen. In anderen Fällen bleiben Fristen unverändert bestehen, sofern diesbezüglich keine Stellungnahme durch die zuständige Institution erfolgt.
Sollten Sie in diesen außergewöhnlichen Zeiten besondere Unterstützung bei der Erfüllung Ihrer Betreiber- und Informationspflichten benötigen, wenden Sie sich gerne mit Ihrer Anfrage an uns.
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