Brandschutzklappen sorgen als Teil der Lüftungssysteme in Gebäuden dafür, dass sich Feuer und Rauch im Brandfall nicht ausbreiten können. Bis Ende der 1980er Jahre wurde in Brandschutzklappen vieler Hersteller noch Asbest verbaut, von denen auch heute noch viele in Betrieb sind. Beim Umgang mit asbesthaltigen Brandschutzklappen gilt es bestimmte gesetzliche Richtlinien zu beachten.
Auf Veranlassung des Eigentümers/Betreibers der Lüftungsanlage muss die Überprüfung der Funktion der Brandschutzklappen mindestens in halbjährlichem Abstand erfolgen. Weiterhin sind die Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen gemäß Muster-Prüfordnung (MPrüfVO) zu beachten. Notwendige Angaben zur Inbetriebnahme, Inspektion, Wartung, Instandsetzung sowie Überprüfung der Funktion sind in der Betriebsanleitung des Herstellers beschrieben.
Ergeben zwei im Abstand von 6 Monaten aufeinander folgende Prüfungen keine Funktionsmängel, so müssen die Brandschutzklappen nur in jährlichem Abstand inspiziert zu werden. Auch für asbesthaltige Brandschutzklappen besteht eine Verpflichtung zur jährlichen Auslösung, bei der von einer Asbestfaserfreisetzung auszugehen ist. Aufgrund der damit verbundenen Risiken wird die Funktionsprüfung asbesthaltiger Brandschutzklappen in der Regel nicht mehr vorgenommen und dadurch auf längere Sicht eine Sanierung oder ein Austausch notwendig.
Nach der für schwach gebundene Asbestprodukte relevanten Asbestrichtlinie ist eine Sanierungsdringlichkeitsbewertung von Brandschutzklappen und Flanschdichtungen mit Hilfe des Formblattverfahrens nicht durchführbar. Nach Asbestrichtlinie Kapitel 3.2 „Dringlichkeit einer Sanierung“ werden hingegen asbesthaltige Brandschutzklappen und asbesthaltige Dichtungen zwischen Flanschen in die Dringlichkeitsstufe III, „Sanierung langfristig erforderlich“ eingestuft.
Die bisherige Einschätzung war, dass das Formblatt der Asbestrichtlinie zur Bewertung schwach gebundener Asbestprodukte hier nicht greift, da es sich im Wesentlichen auf die Raumnutzung bezieht und jedes Asbestprodukt prinzipiell getrennt zu bewerten ist. Dies hat nicht zuletzt in der bestehenden Asbestrichtlinie zu einer pauschalen Einstufung in die Dringlichkeitsstufe III geführt.
Bei der Bewertung von asbesthaltigen Brandschutzklappen hat eine Gesamtbewertung unter Einbeziehung aller vorhandenen asbesthaltigen Bauteile zu erfolgen - auch solche, die bei der Funktionsprüfung einer deutlich höheren Belastung (Erschütterung) ausgesetzt sind als andere Asbestprodukte. So können beispielsweise deutliche Beschädigungen und Risse am Klappenblatt, Beschädigungen der Oberfläche, Schleifkontakte zum Auslösebügel, sowie deutliche Beschädigungen/Fehlstellen an der Anschlagdichtung oder an der thermischen Trennleiste einen sehr schlechten Zustand widerspiegeln. Demzufolge kann eine Funktionsprüfung nicht ohne Gefährdung der Nutzer durchgeführt werden. Diese Umstände können zu einer veränderten Bewertung gegenüber der bisherigen Einschätzung der Asbestrichtlinie führen.
Darüber hinaus können im räumlichen Umfeld alter Brandschutzklappen weitere schadstoffhaltige Materialien vorhanden sein wie beispielsweise asbesthaltige Brandschutzmörtel, elastische Stutzen als Kompensatoren, Stopfmassen, Spachtelmassen, Flanschdichtungen, Verkleidungen, KMF-haltige Dämmungen sowie Querkontamination des Umfeldes aus früheren, ggf. unvollständigen Sanierungen oder von anderen Asbestprodukten.
Bei Auslösung von asbesthaltigen Brandschutzklappen ist daher grundsätzlich von einer Asbestfaserfreisetzung auszugehen. Beim Auslösevorgang handelt es sich um einen Umgang mit Asbestprodukten, der gemäß TRGS 519 und Gefahrstoffverordnung eine Sachkunde voraussetzt. Gemäß der LASI-Leitlinie LV 45 1.2.5 (Ergänzung 2018, S. 58 unter I2 Anhang I Nr. 2.4) unterliegt die Prüfung asbesthaltiger Brandschutzklappen (BSK) einer Anzeige- und Sachkundepflicht. Aus diesen Vorgaben ergibt sich, dass Mitarbeiter einer Firma, die Funktionsprüfungen von asbesthaltigen Brandschutzklappen durchführen, neben der erforderlichen Fach- und Sachkunde zur Prüfung von BSK zusätzlich über die Sachkunde gemäß TRGS 519 Anlage 4c verfügen müssen. Da diese Kombination in aller Regel nicht gegeben ist, wird die Funktionsprüfung in Fachkreisen mehr und mehr abgelehnt.
Derzeit gibt es kein behördlich zugelassenes emissionsarmes Verfahren nach TRGS 519 Nummer 2.9 (DGUV Information 201-012) für den Auslösevorgang an asbesthaltigen Brandschutzklappen. Die Vorgehensweise muss objektbezogen angepasst werden. Gleiches gilt für den Ausbau der asbesthaltigen Brandschutzklappe, der in der Regel zwangsläufig zu einer vollumfänglichen Sanierungsmaßnahme nach TRGS 519 Nr. 14 ff mit entsprechenden Kosten führt.
Abplatzungen am Klappenblatt
Beschädigung an Anschlagdichtung & Klappenblatt
Stark beschädigte Anschlagdichtung
Weitere Infos:
Handlungsempfehlung des GVSS (Link)
TAUW verfügt über das nötige Know-how, um diese Bewertung im Rahmen zusätzlicher Untersuchungen durchzuführen. Die im Rahmen der Analysen erstellte Beurteilung gibt jedoch keine Bewertung der Dringlichkeit der Sanierung wieder, sondern beurteilt das Vorhandensein von Asbest in den jeweiligen Bauteilen der Brandschutzklappe, deren Einbausituation sowie die Möglichkeiten zur Sanierung mit entsprechenden Handlungsempfehlungen. Die schadstofftechnische Bewertung der Brandschutzklappen wird anhand von Bezeichnungen, Bauweisen, Baujahren sowie durch die visuelle Begutachtung jeder einzelnen BSK, Beprobungen und Laboranalysen von Bauteilen vorgenommen. TAUW begleitet darüber hinaus Sanierungsvorhaben von asbesthaltigen Brandschutzklappen in Form von Sanierungskonzepten, Ausschreibungsunterlagen und den Ausbau im Rahmen der Bauüberwachung.
Brandschutztechnische Belange wie z. B. Feuerwiderstandsdauer und Schutz vor Rauchübertragung werden bei der Beurteilung durch TAUW nicht berücksichtigt. Diese sind entsprechend durch eine(n) Brandschutzsachverständige(n) zu klären.
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