Asbest im Boden

07 September 2021, Sandra Wenzel, Mohamed Gharbi

Bei Rückbau- und Sanierungsmaßnahmen findet Asbest als Schadstoff in Gebäuden und Baustoffen bereits seit vielen Jahrzehnten Beachtung. Asbest kann jedoch auch in den Boden eingetragen werden und dort als Bodenschadstoff bei Erdarbeiten, z.B. im Zuge von Flächenrecycling-Vorhaben, erhebliche Risiken darstellen. Neben der anthropogenen Belastung des Bodens mit Asbest sind regional auch geogene Asbestvorkommen im Boden möglich. 

Wie gelangt Asbest in den Boden? 

Bevor die Verwendung von Asbest ab 1993 in Deutschland gänzlich verboten wurde, gehörte Asbest zu einem der am häufigsten verwendeten Baustoffe. Ein Großteil davon wurde zu Asbestzement verarbeitet, der vor allem in Fassadenelementen, Rohren und Dacheindeckungen verbaut wurde. Anwendungen von Asbestzement sind eine der häufigsten Eintragsquellen von Asbestfasern in den Boden: 

  • Asbestzementhaltige Bodenverfüllungen
    Bis 1990 war es gängige Praxis Bruchstücke von Asbestzement dem Bauschutt beizumengen. Dieser mit Asbestzement verunreinigte Bauschutt wurde z.B. zur Befestigung von Wegen, Einfassungen oder zur Auffüllung von Böden wiederverwendet. Zwar gilt Asbestzement generell als festgebundenes Asbestprodukt, jedoch können Böden, die Asbestzementbruchstücke enthalten, durch mechanische Belastungen wie z.B. beim Befahren oder Pflügen von Wegen Asbestfasern freisetzen.

  • Verwitterung von Asbestzement
    Asbestfasern können ebenfalls durch die Verwitterung asbestzementhaltiger Rohrleitungen oder durch witterungsbedingte Auswaschungen von Asbestzementdächern und -fassaden in den Boden gelangen. Gleiches gilt für die Reinigung (z.B. Entfernung von Moos) von asbesthaltigen Dach- und Fassadenverkleidungen.
    Eine Fallstudie aus den Niederlanden zeigte Nachweise von Asbestfasern im Oberboden im Traufbereich von Asbestzementdächern in einer Größenordnung von deutlich > 100 mg/kg.

  • Asbest in Bauschutt
    Durch die Verwendung asbesthaltiger Baumaterialien (z.B. Putze, Spachtelmassen, Anstriche, Fliesenkleber) sowie kleinteiliger Anwendungen in Form von asbestzementhaltigen Abstandhaltern und Mauerstärken im Ortbeton sind mineralische Bau- und Abbruchabfälle heute damit immer noch verunreinigt. Auch hier können durch mechanische Einwirkungen z.B. im Zuge von Rückbau- und Abrissmaßnahmen oder beim Recycling Asbestfasern freigesetzt werden.

Verdachtsflächen für Asbest im Boden befinden sich zudem häufig auf dem Gelände ehemaliger asbestverarbeitender Betriebe. Hierzu gehören z.B. Betriebsdeponien, Zuschneidebetriebe, petrochemische Betriebe, Gaswerke, Metallurgieunternehmen (Schutz gegen hohe Temperaturen), Automobilindustrie (Bremsbeläge, Kupplungen, Dichtungen), Isolierungsbetriebe (Züge, Schiffbau, Gebäude, feuerfeste Kleidung), und die chemische Industrie (Schutz gegen chemische Stoffe) wie z.B. Chlor-Alkali-Elektrolysen. 

Was ist bei der Entsorgung von asbestbelasteten Böden zu beachten?

Der Umgang mit Asbest im Boden ist zum jetzigen Zeitpunkt in Deutschland noch nicht konkret geregelt. Bei der Entsorgung gelten grundsätzlich die Vorgaben des Abfallrechts. Da bis jetzt keine Unbedenklichkeitsschwelle oder -grenze gibt, ab wann ein Bauabfall als asbesthaltig gilt, reicht derzeit gegebenenfalls der positive Nachweis auf Asbest einer Probe im Mischabfall aus, damit der gesamte Abfall als gefährlicher Abfall eingestuft wird.

  • Entsprechend der Entsorgungsrelevanz gelten asbesthaltige Abfälle nach Abfallrecht erst als „gefährlicher Abfall", wenn der Massengehalt an Asbest 0,1 % übersteigt. Gemäß LAGA-Merkblatt M23 dürfen auch Abfälle, die rechnerisch unterhalb von 0,1 % liegen nicht Sortier- und Behandlungsanlagen zugeführt werden. Der Anlagenbetreiber hat eine Sichtkontrolle beim Anliefern und beim Entladen durchzuführen. Werden hier asbesthaltige Teile vorgefunden, ist im Einzelfall zu entscheiden, ob das angelieferte Material als asbesthaltiger Abfall entsorgt werden muss oder ob die asbesthaltigen Teile unter Beachtung der Auflagen des Arbeitsschutzes separiert werden können.

  • Zur Definition der Anforderungen an den Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei Vorliegen von asbestverunreinigten Abbruchabfällen kann gemäß DIN EN 15051-B mit Hilfe einer speziellen Staubungsapparatur die Faserfreisetzung von Asbest quantitativ ermittelt werden.

  • Eine weitere Möglichkeit besteht in der Quantifizierung des Asbestgehaltes im Abfall. Wird der Abfall nach den Vorgaben der PN 98 beprobt, nach VDI 3876 untersucht und unterschreitet die Nachweisgrenze von 0,005 % ohne Fasernachweis in einer einzelnen Fraktion, kann der untersuchte Abfall/Bauschutt/Boden als asbestfrei angesehen werden.

Fazit:

Durch die unklare Entsorgungssituation für asbesthaltigen Boden können Bauherren und Projektentwicklern erhebliche Mehrkosten entstehen. Hinzu kommen arbeitssicherheitsrechtliche Vorgaben in Form eines Arbeitssicherheitskonzeptes, um mögliche Gesundheitsrisiken während der Rückbau- und Bodenaushubarbeiten zu minimieren.

Um das Risiko durch asbesthaltige Böden bei Rückbaumaßnahmen schon im Vorfeld besser beurteilen zu können, empfiehlt sich die Erstellung von Schadstoffkatastern und eine systematische Erkundung im Vorfeld von Rückbaumaßnahmen mit ausreichend großem Stichprobenumfang.

Verdeckte Einbausituationen sind im Rahmen von visuellen Begehungen und teilzerstörenden Beprobungen häufig nicht erkennbar und nur im Rahmen einer sorgfältigen Recherche mit umfangreicher Akteneinsichtnahme identifizierbar. Umso wichtiger ist die sorgfältige Überwachung beim Abbruch und der Entsorgung.

 

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