Gemäß des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), müssen Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umfüllen (LAU) sowie zum Herstellen, Behandeln und Verwenden (HBV) wassergefährdender Stoffe so beschaffen sein, dass durch deren Betreiben keine Gefährdung für Schutzgüter wie Gewässer oder Böden entsteht.
Sie benötigen Unterstützung bei der Einhaltung der Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) oder der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)?
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