Mit der Umsetzung der IED-Richtlinie gelten bereits seit 2013 strengere Anforderungen und Vorgaben für Betreiber von Industrieanlagen. TAUW berät Sie fachkundig zu allen Aspekten der IED-Richtlinie und unterstützen Sie bei der Erstellung von Ausgangszustandsberichten (AZB) sowie bei damit verbundenen Überwachungspflichten.
Die Industrial Emissions Directive (IED-Richtlinie) gibt vor, dass bei der Neuerrichtung oder bei wesentlichen Änderung genehmigungspflichtiger Anlagen als Teil der Genehmigungsunterlagen ein Bericht über den Ausgangszustand von Boden und Grundwasser vorzulegen ist.
Dieser Ausgangszustandsbericht (AZB) dient als Grundlage für die Rückführungspflicht des Betreibers bei der Stilllegung des Betriebs. Die Verpflichtung bezieht sich auf Anlagen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Sinne der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008).
Die Anforderungen an den Bericht über den Ausgangszustand sind in der 9. BImSchV definiert. Dazu gehören Informationen über die derzeitige Nutzung und, falls verfügbar, über die frühere Nutzung des Anlagengrundstücks. Der Bericht über den Ausgangszustand ist für den Bereich des Anlagengrundstücks zu erstellen, auf dem durch Verwendung, Erzeugung oder Freisetzung der relevanten gefährlichen Stoffe durch die Anlage die Möglichkeit der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers besteht.
Die Behörde kann zulassen, dass der Bericht über den Ausgangszustand, falls er für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage als solcher nicht unmittelbar von Bedeutung ist, bis zum Beginn der Errichtung oder der Inbetriebnahme der Anlage nachgereicht werden kann
Für Betreiber von IED-Anlagen gelten Überwachungspflichten nach § 21 Absatz 2a. der 9.BImSchV. Die Behörde hat daher Auflagen zum Schutz von Boden und Grundwasser sowie Auflagen zur Überwachung dieser Schutzmaßnahmen in den Genehmigungsbescheid aufzunehmen und die Intervalle für diese Prüfungen vorzugeben.
Die Pflicht zur Überwachung von Boden & Grundwasser gemäß ist auf die in der Anlage erzeugten, verwendeten oder freigesetzten relevanten gefährlichen Stoffe (rgS) beschränkt. Diese Verpflichtung zur wiederkehrenden Überwachung von Boden & Grundwasser besteht unabhängig von der Verpflichtung zur Erstellung eines AZB.
Empfehlenswert ist die Erstellung eines Überwachungskonzepts durch den Betreiber, das zusammen mit den Antragsunterlagen vorgelegt wird. Die Anforderungen zu Art und Umfang der Überwachung von Boden & Grundwasser sind teilweise bereits länderspezifisch geregelt.
TAUW hat mit Einführung der IED-Richtlinie eine Kompetenzteam eingerichtet, dass deutschlandweit Anlagenbetreiber der verschiedensten Branchen (Chemie, Pharmazie, Metallverarbeitung u,a.) bei der Erstellung von Ausgangszustandsberichten und Überwachungskonzepten berät und betreut.
Unsere Leistungen umfassen:
Zusätzlich geben wir unser Wissen und unsere Erfahrungen in Informationsveranstaltungen der IHK und eigenen Workshops an Betreiber von IED-Anlagen weiter und bringen unsere Expertise über die Mitwirkung in ingenieurtechnischen Fachverbänden bei der Anhörung zu neuen Vollzugsregelungen und Arbeitshilfen mit ein.
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