Umweltschäden durch Löschwasser - Im Rahmen von Löscheinsätzen bei Brandfällen drohen auf Industriestandorten zum Teil schwere Umweltschäden. So können bei Löscharbeiten von Großbränden das kontaminierte Löschwasser und die umweltrelevanten Löschmittel in benachbarte Gewässer oder das Grundwasser gelangen. Der Verursacher trägt in diesem Fall nach Umweltschadensgesetz (USchadG) oder Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) die Kosten für behördlich angeordnete Sanierungspflichten.
Seit 2003 findet auf Standorten, auf denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, die Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen (LöRüRL) Anwendung. Maßnahmen zur Vermeidung von Löschwasserschäden sind aber auch auf anderen Standorten notwendig, da einzelne stoffliche Gefahrenpotentiale (z.B. HCl- und Dioxin nach PVC-Bränden, Bildung von PAK) erst im Brandfall zum Tragen kommen oder das eingesetzte Löschmittel selbst wassergefährdende Eigenschaften besitzt (Schaummittel, PFT-Problematik).
Die Erfordernis der Rückhaltung von verunreinigtem Löschwasser ergibt sich unter Beachtung des Besorgnisgrundsatzes des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG § 62 Abs. 1) und der Anforderungen aus dem BBodSchG sowie Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG § 22) somit generell für alle Risikostandorte.
Der Rückhalt von Löschwasser ist in diesem Zusammenhang ein wesentlicher Baustein für eine nachhaltige Betriebsführung hinsichtlich des Umweltschutzes, beugt aber auch wirtschaftlichen Folgeschäden (Betriebsunterbrechungen und weiteren Sachschäden) durch Löschwasser vor.
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